Rechtliche Mindestanforderungen
In Deutschland ist die Pferdehaltung gesetzlich durch das deutsche Tierschutzgesetz (TierSchG 2006/19) geregelt, das tierartenübergreifend eine artspezifische Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung fordert sowie Fachkenntnisse von jedem, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat. Zur Spezifizierung des TierSchG dienen die „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“, die 2009 in der zweiten, überarbeiteten Version vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) herausgegeben wurden. Sie gelten vor Gericht als eine besonders gewichtige sachverständige Äußerung (antizipiertes Sachverständigengutachten) im Hinblick auf die Auslegung des TierSchG.
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Lichte Deckenhöhe ≥ 1,5 x Wh (Widerristhöhe)
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Liegefläche ≥ (2 x Wh)2 /Pferd
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Paddockfläche ≥ (2 x Wh)2 /Pferd
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Auslauffläche: 1-2 Pferde ≥150 m2, jedes weitere Pferd zusätzlich mind. 40 m2
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Fress-/Trinkebene ≤ 0,4 x Wh (natürliche Kopf-/Halshaltung)
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Auslauf: Morastfreie Wege zu den Versorgungseinrichtungen und Stallungen
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Keine Sackgassen und spitze Winkel im gesamten Aufenthaltsbereich der Pferde
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Soziale Kontakte zu Artgenossen sind unerlässlich
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Fohlen und Jungpferde müssen in Gruppen aufwachsen
- Pferden muss arttypisches Ruhen möglich sein. Eine ausreichend groß bemessene, trockene und verformbare Liegefläche ist sicherzustellen
- Rangniedrige Pferde müssen ausreichend lange liegen können
- Jedes Pferd muss die ihm zustehende Futtermenge in Ruhe aufnehmen können.
- Rohfaserreiches Futter ist mindestens während insgesamt zwölf Stunden/Tag anzubieten. Fresspausen möglichst nicht länger als vier Stunden.
Als tierschutzwidrig gelten nach den Leitlinien des BMEL (2009):
- Dauerhafte Anbindehaltung (Ständerhaltung) von Pferden
- Elektroabgrenzungen in Boxen und Paddocks ≤ (2 x Wh)2 /Pferd
- Stacheldraht oder Knotengitter bei Pferden als alleinige Einzäunung
- Entfernen von Haaren, die funktionaler Teil von Organen sind (z. B. Tasthaare) oder besondere Schutzfunktionen haben (z. B. Haare in den Ohrmuscheln).
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