Rechtliche Mindestanforderungen

Österreich
In Österreich ist die Pferdehaltung über das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz TSchG – BGBl. I Nr. 118/2018, zuletzt geändert in BGBL. I Nr. 86/2018) geregelt. Die Haltungsvorgaben für landwirtschaftliche Nutztiere einschließlich Pferde beinhaltet die 1. Tierhaltungsverordnung (BGBl II Nr. 485/2004, zuletzt geändert in BGBl II Nr. 151/2017). In dieser Verordnung sind in der Anlage 1 die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen (Equiden) geregelt. Speziell für die Datenerhebung und Selbstevaluierung auf den Betrieben wurde ein Handbuch und eine praxisorientierte „Checkliste Pferde und andere Equiden“, vom Bundesministerium für Gesundheit (2018) erstellt.
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Eckpunkte der 1.Tierhaltungsverordnung (Anlage 1) am Beispiel eines Pferdes mit Stockmaß
1,65 m
  • Einzelbox = 10 m2
  • Kürzeste Seite der Einzelbox = 2,5 m
  • Höhe der Boxenabtrennung ≥ 0,8 x 1,65 m
  • Gruppenhaltung: Boxenfläche für das erste und zweite Tier je 10m², für jedes weitere Pferd 7m² pro Tier.  Fressstände sind in diese Fläche nicht einzurechnen.
  • Freier Auslauf: Mehrmals wöchentlich ist eine ausreichende Bewegungsmöglichkeit wie freier Auslauf, sportliches Training oder eine vergleichbare Bewegungsmöglichkeit sicherzustellen. Besteht die Bewegungsmöglichkeit in freiem Auslauf, muss mindestens die zweifache Fläche wie für Einzelboxen gefordert vorhanden sein.
  • Böden müssen rutschfest sein und so gestaltet und unterhalten werden, dass die Tiere keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden.
  • Boxentrennwände müssen direkten Sichtkontakt mit Artgenossen ermöglichen
  • Liegeflächen müssen eingestreut, trocken und so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können.
  • Jedes Tier benötigt einen Fressplatz in Gruppen mit rationierter Futtervorlage
  • Tier-Fressplatz-Verhältnis 1,5:1 in Gruppen mit ganztägiger Futtervorlage
 
Verboten ist:
  • Anbindehaltung
  • Stacheldraht oder weitmaschige Knotengitterzäunen bei Pferdekoppeln und -ausläufen
  • Clippen der Tasthaare (Vibrissen) um Augen, Nüstern und Maul

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