Gesetzliche Vorgaben

Gesetzliche Vorgaben zur Geflügelhaltung in der Schweiz

Art. 1 TschV:Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Fütterung, Pflege und Unterkunft sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.

Verbot der Käfighaltung seit 1991.

Einige Mindestanforderungen nach TSchV von 1981 der Schweiz:    

  •     Beleuchtung Tageslicht, wenn möglich, max. 16 h., mind. 5 Lux
  •     Fütterung 8 cm / Tier
  •     Tränke 1 Nippel pro 15 Tiere
  •     Nester: 1 m² pro 100 Tiere
  •     Sitzstangen (oder Lattenrost) 14 cm /Tier
  •     Gitterboden Neigung: max. 12%, min. 2 mm
  •     Besatzdichte Bodenhaltung: 6-7 Tiere /m²
  •     Gitterhaltung: 12,5 Tiere / m².
 
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